§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 12.10. 1947 gegründete Verein führt den Namen Spielvereinigung Hengstfeld – Wallhausen e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wallhausen – Hengstfeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Langenburg Ulm(Registernummer VR 9 690009) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind grün – weiß.

5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinzweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übung und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

 

§5  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

- die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt.

- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.

 

4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

§6 Beiträge und Dienstleitungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

 

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vereinsrat

- Der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden von den 3 gleichberechtigten Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wallhausen sowie der Vereinshomepage unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung , in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

Außerhalb der Gemeinde Wallhausen wohnhafte Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ebenfalls unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands.

- Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter/innen.

- Entgegenname der Berichte der Kassenprüfer/innen.

- Entlastung des Vorstandes.

- Wahl des Vorstandes.

- Wahl der Beisitzer/innen.

- Wahl der Kassenprüfer/innen.

- Bestätigung der Abteilungsleiter/innen.

- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung

- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden bei einem der 3 Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2 Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden von den 3 Vorsitzenden, zu unterschreiben.

8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.

 

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn

- das Interesse des Vereins es erfordert, oder

- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§11 Vereinsrat

1. Dem Vereinsrat gehören an:

- die Mitglieder des Vorstandes.

- die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen.

- mindestens 3 weitere Beisitzer/innen.

2. Sitzungen des Vereinsrates sind nach Bedarf durchzuführen.

3. Dem Vereinsrat obliegt:

- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

- die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins.

- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

- Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.

- die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

- Die Beisitzer/innen werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im amt. Deren Wahl erfolgt immer in ungeraden Jahren.

§12 Vorstand

1. Den Vorstand bilden

- der/die 1. Vorsitzende

- die 2 stellvertretenden Vorsitzenden

a) drei gleichberechtigte Vorsitzende mit eigenen Zuständigkeitsbereichen

b) der/die Schatzmeister/in

c) der/die Schriftführer/in

d) der/die Vereinsjugendleiter/in

e) der/die Assistent/in für Sport                                  f) die 2 Assistenten/innen für den Wirtschaftlichen  Bereich

g) der/die Assistent/in für technische Angelegenheiten                                                      h) der/die Assistent/in für die Öffentlichkeitsarbeit

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

- der/die 1. Vorsitzende

- die drei gleichberechtigten Vorsitzenden

- der/die stellvertretende Vorsitzenden

- der/die Schatzmeister/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Verteilung der jeweiligen Zuständigkeitsbe-reiche der drei Vorsitzenden regeln diese untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Wahl auf der Homepage kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversamm-lung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Wahlen erfolgen zeitlich versetzt. Zwei gleichberechtigte Vorsitzenden sowie der/die  Schriftführer/in, der/die Assistent/in für Sport und der/die Assistentin für technische Angelegenheiten werden in den geraden Jahren gewählt. In ungeraden Jahren wird der Vorsitzende mit dem Zuständigkeitsbereich b), der/die Schatzmeisterin, der/die Vereinsjugendleiter/in, die 2 Assistenten/ innen für den wirtschaftlichen Bereich sowie der/die Assistent/in für Öffentlichkeitsarbeit gewählt. Er bleibt Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters/ seiner Vertreterin.das Quorum der der 3 gleichberech-tigten Vorstände.

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Gremien gebildet werden.

 

§13 Ehrenamtspauschale:

 

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand ( §12.1) kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemesse-ne Vergütung und/ oder eine angemessene

Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

§14 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese

Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur

Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

 

§15 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung

beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vereinsrats bedarf.

 

§16 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäfts- und der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnung zuständig.

 

§17 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in, den/die Jugendvertreter/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß §30 BGB.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.

Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

 

§18 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung, die Ordnung des Vereins, oder gegen die Beschlüsse der Organe verstoßen,  oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

 

1. Verweis

2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

3. Ausschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung.

 

 

§19 Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

6. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt

 

§20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

- a) der Vorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

- b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die, die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wallhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

 

§21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2018

beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.03.2013 außer Kraft.